
Aus Lüneburg nichts Neues
25. 10.2010 Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Kind mit körperlicher Behinderung zum Gemeinsamen Unterricht in eine 30 Kilometer entfernte Schule fahren muss. Es habe in diesem Fall keinen Anspruch, in der wohnortnahen Regelschule integrativ beschult zu werden. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, für das Land Niedersachsen zu klären, ob die UN-Behindertenrechtskonvention betroffenen Kindern und Jugendlichen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf inklusive Schulbildung verschafft und lehnt sich dabei an das viel zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel an. Das hessische Gericht hatte entgegen der Auffassung namhafter Völkerrechtler die unmittelbare Geltung eines individuellen Rechtsanspruchs auf Integration verneint, das Land aber darauf hingewiesen, dass die Konvention die Länder zeitnah zur Anpassung ihrer Schulgesetze verpflichtet. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte den Richtern darauf hin bescheinigt, sie verstünden nichts vom Völkerrecht.














