
Köln: Verwaltungsgericht entscheidet für Integration
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Entscheidung der Schulaufsicht kassiert. Die Zuweisung eines 7jährigen Mädchens zur "Förderschule geistige Entwicklung" war rechtswidrig, entschied das Gericht, und hob die entsprechenden Bescheide auf.
Die Schulaufsichtsbehörde hatte entschieden, dass für das Mädchen mit Down-Syndrom die Förderschule der bestmögliche Förderort sei - und sich über die Gutachten einfach hinweg gesetzt, die für das Mädchen eine integrative Schule empfohlen hatten. Dabei waren der Behörde mehrere Verfahrensfehler unterlaufen. Sie hatte weder die Eltern zu einer Anhörung eingeladen, noch es für nötig befunden, die Entscheidung für die Förderschule inhaltlich zu begründen.
Darüber hinaus kam die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Entscheidung, das Kind gegen den Willen der Eltern der Sonderschule zuzuweisen, auch inhaltlich rechtswidrig war: Der Förderbedarf des Mädchens könne auch in Regelschulen mit gut ausgestattetem "Gemeinsamen Unterricht" gewährleistet werden. Doch solche Schulen gibt viel zu wenige in Köln.
Das Gericht erteilte dem Schulaufsichtsamt in diesem Zusammenhang eine deutliche Rüge: Schulaufsichtsbehörden dürften ihre Entscheidungsgewalt über den geeigneten Förderort für ein Kind nicht dazu missbrauchen, knappe Ressourcen im Gemeinsamen Unterricht zu bewirtschaften. Die Frage, ob es genügend Integrationsplätze gebe, sei bei der Entscheidung, welcher Förderort für das einzelne Kind der beste sei, ein "sachfremdes Kriterium". AZ 10 K 761/07









