„Artikel 24 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen.
Dazu gehören Vorschulbildung, Grund- und weiterführende Bildung sowie Hochschulbildung, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, außerschulische und soziale Aktivitäten aller Lernenden.
Menschen mit Behinderungen müssen selbstverständlich an diesen Bildungsangeboten teilhaben können.
Der UN-Ausschuss betont, dass die Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung als transformativer Prozess im Rahmen einer systemischen Reform zu begreifen sei, die einen tiefgreifenden Wandel der Bildungssysteme nach sich ziehe.
Dafür müssten Gesetze, Politikkonzepte sowie die Finanzierung, Verwaltung, Ausgestaltung (Inhalt, Lehrmethoden, Ansätze, Strukturen und Strategien), Erbringung und Überwachung von Bildung angepasst werden.
Sowohl der Prozess selbst als auch das Ergebnis müssten dabei in Einklang mit den in Artikel 3 niedergelegten allgemeinen Prinzipien, wie etwa Achtung der Menschenwürde und Autonomie, Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und Gleichberechtigung der Geschlechter stehen.
Der UN-Ausschuss hebt deutlich hervor, dass den einzelnen Lernenden als Rechtssubjekten – gleich ob mit oder ohne Beeinträchtigung – das Recht auf Bildung zustehe und nicht etwa ihren Eltern oder Fürsorgepersonen.“
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR), Monitoringstelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Zum Artikel auf der Webseite des DIMR